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Altlastensanierungsgesetz § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26 am 04.10.2026
§ 28 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 01.01.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024
§ 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2008
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008
§ 27 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 30/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
§ 27.
Paragraph 27,
(1)
Absatz eins,
Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)
Absatz 2,
Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
(3)
Absatz 3,
Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.
Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.
Im RIS seit
17.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40261253
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P27/NOR40261253
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