Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 27

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261253

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P27/NOR40261253

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