Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vollziehung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des römisch zwei. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. Absatz 2 a,Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4, hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 17, sind betraut
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
  5. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  6. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 20, hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40019237

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P24/NOR40019237

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