Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 21

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen

Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Jedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Absatz eins, unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
  3. Absatz 3,Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, im Projekt vorzusehen.
  4. Absatz 4,Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Absatz 2, vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
  5. Absatz 5,Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261244

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P21/NOR40261244

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