Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zwangsrechte

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 30 bis 35 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraphen 79,, 79a und 83 Gewerbeordnung 1973, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß des Paragraph 7, Sonderabfallgesetz 1983, in der jeweils geltenden Fassung, notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Berufungsbehörden sind in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Verfahren nach der Gewerbeordnung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und in Verfahren nach dem Sonderabfallgesetz der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  2. Absatz 2Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
  3. Absatz 3Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

26.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P17/NOR40261533

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