Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Prioritätenklassifizierung
§ 14.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;
(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas zu kennzeichnen.
(3) Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (§ 13) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.
(4) Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.
(5) Die Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen während der Amtsstunden aufzulegen.
Schlagworte
Sicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136056
Alte Dokumentnummer
N8199224226J