(3)Absatz 3Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.