Bundesrecht konsolidiert

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Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Art. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.1993

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

  1. Absatz eins,Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr geregelter Stoffe aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
  2. Absatz 2,Vom 1. Jänner 1993 an darf keine der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien geregelte Stoffe in Staaten ausführen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
  3. Absatz 3,Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
  4. Absatz 4,Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die dagegen nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
  5. Absatz 5,Jede Vertragspartei wirkt der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten entgegen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
  6. Absatz 6,Jede Vertragspartei sieht davon ab, neue Subventionen, Hilfen, Kredite, Garantien oder Versicherungsprogramme für die Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Herstellung geregelter Stoffe erleichtern, in Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.
  7. Absatz 7,Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Abschirmung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe verbessern, die Entwicklung alternativer Stoffe fördern oder sonst zur Verminderung der Emissionen geregelter Stoffe beitragen.
  8. Absatz 8,Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1, 3 und 4 bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, daß der betreffende Staat

Artikel 2 und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12135001

Alte Dokumentnummer

N8198916219J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A4/NOR12135001

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