Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt);
Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen und Regelungen zu fördern;
Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu erleichtern;
Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frächtern eine Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife sind und keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;
Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *) und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,