Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (USA) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1989

Typ

Vertrag – USA

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.06.1989

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

16.03.1989

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
StF: BGBl. Nr. 213/1989

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt);

Vom Wunsche geleitet, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Fluglinienunternehmen beruhendes internationales Luftverkehrssystem mit möglichst geringen staatlichen Eingriffen und Regelungen zu fördern;

Vom Wunsche geleitet, die Ausweitung der im internationalen Luftverkehr bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten zu erleichtern;

Vom Wunsche geleitet, den Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frächtern eine Vielfalt von Auswahldiensten zu den niedrigsten Preisen anzubieten, die keine Kampf- oder Diskriminierungstarife sind und keine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, und bestrebt, einzelne Fluglinienunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen;

Vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Fluglinienverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *) und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den kommerziellen Fluglinienverkehr abzuschließen;

Haben folgendes vereinbart:

__________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 18, des Abkommens wurden am 16. März 1989 bzw. 3. April 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 18, mit 2. Juni 1989 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3
Kampftarif

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10011896

Dokumentnummer

NOR11012161

Alte Dokumentnummer

N9198911560F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/213/P0/NOR11012161

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