(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1989, V 206/88-13, die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23/1987), als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1989, römisch fünf 206/88-13, die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23 aus 1987,), als gesetzwidrig aufgehoben.