Auf Grund des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 666/1983, wird hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: Auf Grund des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1983,, wird hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: