Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 6 § 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 176a ABGB, JGS. Nr. 946/1811)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,, zu Paragraph 176 a, ABGB, JGS. Nr. 946 aus 1811,)
§ 9.Paragraph 9,
Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach § 176 ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht gilt als Verfügung nach Paragraph 176, ABGB, ist aber das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden, als Verfügung nach dem Paragraph 176, a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12160114
Alte Dokumentnummer
N2181115951T