Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen Erziehung
§ 40.Paragraph 40,
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der § 183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 33,) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der Paragraph 183, AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104374
Alte Dokumentnummer
N6198915614J