Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

09.07.2007

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und die Organe der öffentlichen Aufsicht haben den Jugendwohlfahrtsträgern alle bekanntgewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht, daß Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.
  3. Absatz 3,Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Versicherungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117032

Alte Dokumentnummer

N6199957777L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P37/NOR12117032

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