Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Kostentragung, Kostenersatz
§ 33.Paragraph 33,
Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104367
Alte Dokumentnummer
N6198915607J