Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Durchführung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.
  2. Absatz 2,Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
  4. Absatz 4,Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117030

Alte Dokumentnummer

N6199957775L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P31/NOR12117030

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