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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 31
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.04.2013
§ 30 am 30.04.2013
§ 32 am 30.04.2013
Alle Fassungen
§ 31 gültig von 01.07.1999 bis 30.04.2013
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 31 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.1999
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 69/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
Durchführung
§ 31.
Paragraph 31,
(1)
Absatz eins,
Die Durchführung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Jugendwohlfahrtsträger.
(2)
Absatz 2,
Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung sind die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen zu berücksichtigen.
(3)
Absatz 3,
Die getroffene Maßnahme ist zu ändern, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, oder aufzuheben, wenn sie dem Minderjährigen nicht mehr förderlich ist.
(4)
Absatz 4,
Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12117030
Alte Dokumentnummer
N6199957775L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P31/NOR12117030
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