Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

4. Abschnitt
Vermittlung der Annahme an Kindesstatt

Grundsätze

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindesstatt ist dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten.
  2. Absatz 2,Jede Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben gewährleisten. Der Paragraph 8, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104358

Alte Dokumentnummer

N6198915598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P24/NOR12104358

Navigation im Suchergebnis