(1)Absatz eins,Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (Paragraph 28,), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.