Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Pflegebewilligung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Pflegekinder unter sechzehn Jahren dürfen nur mit Bewilligung des öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgers in Pflege und Erziehung genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vorliegen. Tagesmüttern dürfen allgemeine Bewilligungen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Im behördlichen Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Das mindestens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104350

Alte Dokumentnummer

N6198915590J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P16/NOR12104350

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