Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
2. HAUPTSTÜCK
Leistungen der Jugendwohlfahrt
1. Abschnitt
Soziale Dienste
Vorsorge für soziale Dienste
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.
(2)Absatz 2,Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104345
Alte Dokumentnummer
N6198915585J