Bundesrecht konsolidiert

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Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

2. HAUPTSTÜCK
Leistungen der Jugendwohlfahrt

1. Abschnitt
Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleichartig auftretender Bedürfnisse werdender Eltern, Minderjähriger und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung des Minderjährigen und der Förderung der Familie.
  2. Absatz 2,Die Jugendwohlfahrtsträger haben vorzusorgen, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sozialen Dienste bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104345

Alte Dokumentnummer

N6198915585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P11/NOR12104345

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