Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

ERSTER TEIL
Grundsatzbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat
    1. Ziffer eins
      für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).
  2. Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).

Schlagworte

Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104335

Alte Dokumentnummer

N6198915575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P1/NOR12104335

Navigation im Suchergebnis