Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2013
Abkürzung
JWG
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
ERSTER TEIL
Grundsatzbestimmungen
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat
für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).
(2)Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104335
Alte Dokumentnummer
N6198915575J