Bundesrecht konsolidiert

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Hochleistungsstreckengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2026

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (Paragraphen 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
  2. Absatz 2,Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Absatz eins, festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
  3. Absatz 3,Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
  4. Absatz 4,Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI und Art. XXXII § 15, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR40048292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/135/P6/NOR40048292

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