Bundesrecht konsolidiert

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Hochleistungsstreckengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 135/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom Eisenbahnunternehmen zu erstellende ausreichende Planunterlagen über den Trassenverlauf zu übermitteln. Bei der Übermittlung sind die Anzuhörenden zur Stellungnahme innerhalb vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegender angemessener Fristen zu ersuchen. Die Länder sind überdies zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,In den Planunterlagen über den Trassenverlauf ist auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufes Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
  3. Absatz 3,Es sind auch die Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich vom geplanten Trassenverlauf berührt wird, zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches. Zum Zweck der Anhörung sind den Gemeinden die Planunterlagen über den Trassenverlauf, soweit er den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Anhörung ist im übrigen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz jeweils nach dessen Bestimmungen durchzuführen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 655/1994

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092035

Alte Dokumentnummer

N5199959391L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/135/P4/NOR12092035

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