Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999, ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.