Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes - ETG, BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1983 wird in Artikel I vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des § 71 der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird in Artikel II vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, sowie auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird in Artikel III vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Auf Grund des Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins, des Elektrotechnikgesetzes - ETG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1983, wird in Artikel römisch eins vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Grund des Paragraph 71, der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird in Artikel römisch zwei vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, sowie auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, wird in Artikel römisch drei vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr verordnet:
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Anm.: Aus technischen Gründen ist im folgenden Text das ZeichenAnmerkung, Aus technischen Gründen ist im folgenden Text das Zeichen
für
Wechselstrom: " ^ ",
und für
Gleichstrom: " === "
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