Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Inverkehrbringen
§ 6.Paragraph 6,
Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.
Anmerkung
Zum Begriff "Unternehmer" siehe auch § 1 Abs. 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.
Schlagworte
Vertrieb, Handel, Verkauf, Vermietung, Leasing, Leihe, Eigentum,
Übertragung, Überlassung, Gewahrsam, Besitz, Benützung, Übermittlung,
Gebrauchseinräumung, Verschickung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Gesetzesnummer
10002864
Dokumentnummer
NOR12034523
Alte Dokumentnummer
N2198817257R