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Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder) Anl. 1

Kurztitel

Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1988

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Anlage A Beschreibung des Warn- und Alarmsystems 1. Allgemeines

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems römisch eins. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

  1. Ziffer eins
    Akustische Warneinrichtung
  2. Ziffer 2
    Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung
  3. Ziffer 3
    Programmsteuergerät
  4. Ziffer 4
    Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)
  5. Ziffer 5
    Starkstromversorgung
  6. Ziffer 6
    Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)
  7. Ziffer 7
    Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)
  8. Ziffer 8
    Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)
  9. Ziffer 9
    Antennenanlage mit Blitzschutz
  10. Ziffer 10
    Geräteschrank

römisch zwei. Bezirks- und Abschnittszentralen

  1. Ziffer eins
    Alarmgeber
  2. Ziffer 2
    Funk-Sende- und Empfangsanlage
  3. Ziffer 3
    Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung
  4. Ziffer 4
    Sender und Geber für die Auslösequittung
  5. Ziffer 5
    Fernwirkeinrichtung
  6. Ziffer 6
    Notstromversorgung
  7. Ziffer 7
    Antennenanlage mit Blitzschutz
  8. Ziffer 8
    Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung
  9. Ziffer 9
    Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

römisch drei. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen römisch vier. Landeswarnzentrale

  1. Ziffer eins
    Alarmgeber
  2. Ziffer 2
    Funk-Sendeempfangsanlage
  3. Ziffer 3
    Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
  4. Ziffer 4
    Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
  5. Ziffer 5
    Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
  6. Ziffer 6
    Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen
  7. Ziffer 7
    Fernwirkeinrichtung
  8. Ziffer 8
    Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information
  9. Ziffer 9
    Notstromversorgung
  10. Ziffer 10
    Antennenanlage mit Blitzschutz

römisch fünf. Bundeswarnzentrale

  1. Ziffer eins
    Ringleitung
  2. Ziffer 2
    Fernwirksystem
  3. Ziffer 3
    Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene
  4. Ziffer 4
    Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen
  5. Ziffer 5
    Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung
  6. Ziffer 6
    Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

3. Erste Ausbaustufe

Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

BURGENLAND

– für 1. Ausbaustufe

360 Sirenen

notwendig

352 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

14 Sirenen

angeschlossen

KÄRNTEN

– für 1. Ausbaustufe

613 Sirenen

notwendig

473 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

433 Sirenen

angeschlossen

NIEDERÖSTERREICH

– für 1. Ausbaustufe

2 396 Sirenen

notwendig

2 096 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

514 Sirenen

angeschlossen

OBERÖSTERREICH

– für 1. Ausbaustufe

1 111 Sirenen

notwendig

1 263 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

912 Sirenen

angeschlossen

SALZBURG

– für 1. Ausbaustufe

328 Sirenen

notwendig

258 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

258 Sirenen

angeschlossen

STEIERMARK

– für 1. Ausbaustufe

1 050 Sirenen

notwendig

850 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

750 Sirenen

angeschlossen

TIROL

– für 1. Ausbaustufe

646 Sirenen

notwendig

670 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

166 Sirenen

angeschlossen

VORARLBERG

– für 1. Ausbaustufe

210 Sirenen

notwendig

130 Sirenen

vorhanden

– Funkfernsteuerung

25 Sirenen

angeschlossen

WIEN

– für 1. Ausbaustufe

420 Sirenen oder

 

 

140 Typhone

notwendig

 

2 Typhone

vorhanden

 

2 Typhone

angeschlossen

4. Signale des Warn- und Alarmsystems

Schlagworte

Warnsystem, Katastrophenfall, Gendarmeriefunk, Sendeeinheit, Funkanalage, Sendeanlage, Bezirkszentrale, Sendereinrichtung, Überwachungseinrichtung, Brandeinsatz, Warnsignal

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000925

Dokumentnummer

NOR12012086

Alte Dokumentnummer

N1198810012A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/87/ANL1/NOR12012086

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