Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
13.02.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.Die im Artikel eins, genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2)Absatz 2,Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3)Absatz 3,Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Schlagworte
Warnsystem, Wartungskosten
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000925
Dokumentnummer
NOR12012076
Alte Dokumentnummer
N1198810004A