Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.