Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau gemäß Artikel 6 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *) – im folgenden „Übereinkommen“ genannt – wie folgt übereingekommen:
___________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,