§ 17. Die im § 13 Abs. 2, 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie im § 16 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. Paragraph 17, Die im Paragraph 13, Absatz 2, 4 bis 7, Paragraph 15, Absatz eins und 3 sowie im Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.