Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 1989 Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 687/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

Paragraph 15, (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
    3. Ziffer 3
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 12, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
    5. Ziffer 5
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten.
  3. Absatz 4,Das Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Umsatzsteuergesetz 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld.
  4. Absatz 5,Für die entgeltliche Lieferung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gilt Paragraph 3, Absatz eins, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1972.
  5. Absatz 6,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

Gemeindeanlage, Wegmaut

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051372

Alte Dokumentnummer

N3199118407J

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