(3)Absatz 3,Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen, die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.Soweit Bestimmungen, die gemäß Absatz 2, als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen, die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.