Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der persönlichen Freiheit Art. 6

Kurztitel

Schutz der persönlichen Freiheit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 684/1988

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000950

Dokumentnummer

NOR12012291

Alte Dokumentnummer

N1198810314F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/684/A6/NOR12012291

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