(1)Absatz einsVor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem § 64 a Abs. 3 sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem § 64 a Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.Vor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem Paragraph 64, a Absatz 3, sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem Paragraph 64, a Absatz eins,, 2 und 4 entsprechen.