(2)Absatz 2,Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in Absatz eins, festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit mit zwölf Stunden begrenzt.