Bundesrecht konsolidiert

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Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende § 10

Kurztitel

Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 678/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZ-V

Index

44 Zivildienst

Text

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.
  2. Absatz 2,Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Absatz eins, festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Absatz 2, ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann – sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt – beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10005658

Dokumentnummer

NOR12062125

Alte Dokumentnummer

N4198810801F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/678/P10/NOR12062125

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