Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag § 1

Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 645/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1988 und 1989 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 000 000 S zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013

Gesetzesnummer

10004575

Dokumentnummer

NOR12050136

Alte Dokumentnummer

N3198817022J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/645/P1/NOR12050136

Navigation im Suchergebnis