Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Für zollpflichtige ausländische Waren, die außerhalb des gebundenen Verkehrs zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht werden, ist bei der Einbringung nach Maßgabe der für den Eingangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Einfuhrzöllen und bei der Rückbringung, vorbehaltlich des Paragraph 79, Absatz 3,, Befreiung von Ausfuhrzöllen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für Waren des inländischen freien Verkehrs, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend in das Zollausland verbracht werden, ist bei der Ausfuhr nach Maßgabe der für den Ausgangsvormerkverkehr geltenden Bestimmungen Befreiung von Ausfuhrzöllen und bei der Rückbringung vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen zu gewähren; nach Maßgabe des Paragraph 89, Absatz 5, gilt dies auch für Waren des aktiven Veredlungsverkehrs.
  3. Absatz 3,Vormerknehmer (Begünstigter) ist im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Empfänger, im Ausgangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene Versender. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder durch einen anderen zuführen zu lassen.
  4. Absatz 4,Das Zollamt ist unbeschadet des Paragraph 74, befugt, Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, daß eine vorgemerkte Ware nicht einem anderen als dem zugelassenen Zweck zugeführt wird.
  5. Absatz 5,Der Vormerkverkehr wird, sofern nicht eine Ausübungsbewilligung vorgesehen ist, durch die Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung (Vormerkschein) bewilligt. Ein Vormerkschein ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den in Ausübung der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051770

Alte Dokumentnummer

N3199222287J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P66/NOR12051770

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