(7)Absatz 7,Wenn nach der Lage des nach Abs. 6 bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung der Waren an das andere Zollamt zu stellen; § 52 Abs. 8 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn nach der Lage des nach Absatz 6, bestimmten Ortes ein anderes Zollamt besser geeignet ist, die Abfertigung dort vorzunehmen, hat das Zollamt die Anmeldung zurückzuweisen und den Anmelder aufzufordern, den Antrag auf Anweisung der Waren an das andere Zollamt zu stellen; Paragraph 52, Absatz 8, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.