(8) Wenn es zur Vermeidung von Zweifelsfällen oder zur Wahrnehmung wirtschafts- oder handelspolitischer Interessen notwendig ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, unter Beachtung von völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Ursprung von Waren durch Verordnung zu bestimmen, welche Voraussetzungen bei bestimmten Waren gegeben sein müssen, damit diese Waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Abs. 3 bis 7 anzusehen sind.