Bundesrecht konsolidiert

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Zollgesetz 1988 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Stellungspflicht

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware ist, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt (Paragraph 21, Absatz eins, Litera g,), so hat die Stellung bei diesem Zollamt zu erfolgen. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Zur Stellung sind dem Zollamt die Fracht- und sonstigen Begleitpapiere vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wenn einem Grenzzollamt ein Zollposten vorgelagert ist, bestimmt dieser, ob die eingehenden Waren amtlich zu begleiten oder unter zollamtlichen Verschluß zu legen sind oder in welcher anderen Weise die unveränderte Verbringung der Waren zum Grenzzollamt zu sichern ist. Eine Anweisung der Waren zwischen Zollposten und Grenzzollamt findet nicht statt. Bei austretenden Waren hat der Zollposten den tatsächlichen Austritt der Waren über die Zollgrenze zu überwachen.

Schlagworte

Frachtpapier

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051756

Alte Dokumentnummer

N3199222273J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P48/NOR12051756

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