(2)Absatz 2,Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Abs. 1 nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Absatz eins, nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.