Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollgesetz 1988 § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Sachhaftung für den Zoll

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Waren, für die die Zollschuld unbedingt oder bedingt entstanden ist, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für den auf sie entfallenden Zoll und können aus diesem Grund nach Maßgabe des Paragraph 20, der Bundesabgabenordnung vom Zollamt beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich von Waren, die gestohlen wurden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sind, greift die Haftung nach Absatz eins, nur Platz, wenn die betreffenden Waren nicht in das Zollausland zurückgebracht werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049717

Alte Dokumentnummer

N3198810547F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/644/P178/NOR12049717

Navigation im Suchergebnis