(5)Absatz 5,Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist zurückgebracht wird oder durch Zufall oder höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist zurückgebracht wird oder durch Zufall oder höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt Paragraph 7, Absatz 4, entsprechend.