Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7) Art. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 628/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
  2. Ziffer 2
    Absatz eins, schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
  3. Ziffer 3
    Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15, der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12012409

Alte Dokumentnummer

N1198810497A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/628/A4/NOR12012409

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