Strafbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Wer ohne Genehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.