Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87,
BGBl. I Nr. 61/2005.
Text
Einbringung
§ 87. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen. Paragraph 87, Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften; doch sind die beim Kartellobergericht entstehenden Gebühren und Kosten vom Kostenbeamten des Kartellgerichts einzubringen.
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12034361
Alte Dokumentnummer
N2198810110F