Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen

Paragraph 68, (1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 24, Absatz 2,) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (Paragraph 24, Absatz 4,) abweist, die Durchführung eines Kartells nach Paragraph 25, Ziffer eins, oder 3 untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach Paragraph 27, Ziffer 2, widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (Paragraph 33,), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (Paragraph 48,).

  1. Absatz 2,Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Absatz eins,), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Absatz eins, bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034342

Alte Dokumentnummer

N2198810091F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P68/NOR12034342

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