Verbesserung von Anträgen und Anzeigen
§ 65. (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).Paragraph 65, (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den Paragraphen 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (Paragraph 48,).
(2)Absatz 2,Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Absatz eins, beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Absatz eins, angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.