Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbesserung von Anträgen und Anzeigen

Paragraph 65, (1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den Paragraphen 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (Paragraph 48,).

  1. Absatz 2,Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Absatz eins, beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Absatz eins, angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.

Schlagworte

Normenkartell, Typenkartell

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034339

Alte Dokumentnummer

N2198810088F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P65/NOR12034339

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