IIa. Abschnittrömisch zwei a. Abschnitt
Vertikale Vertriebsbindungen
Begriffsbestimmung
§ 30a. (1) Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.Paragraph 30 a, (1) Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Preisbindungen (§ 13) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.Preisbindungen (Paragraph 13,) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.