(4)Absatz 4,Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 203 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 3, 201, Absatz 3, 203, Absatz 2 und 204 Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.